Wir haben hier ein gutes, verständliches und umfassendes Gesetz.
Neben «klassischen» Gleichstellungsthemen werden neu auch Themen abgedeckt, die sich aus dem erweiterten GEschlechterbegriff ergeben.
Neu kann die Verwaltung auch im Bereich LGBTIQ Themen beraten!
Das neue Gesetz ermöglicht, die vielfältigen Herausforderungen, die mit GEschlecht in Verbindung stehen, anzupacken und zielt darauf ab, bestehende Aufgaben in der Gleichstellungspolitik zu verankern und ihre Umsetzung verbindlicher zu machen.
Es ist inklusiver formuliert.
Das heisst neu sind auch Menschen eingeschlossen, die durch die binären Kategorien «Frauen» und Männer» nicht repräsentiert waren. Also eine Anerkennung der geschlechtlichen Vielfalt ohne «Abschaffung» von Frauen und Männer als rechtliche soziale Kategorie. Zudem wird "Geschlecht" präziser beschrieben, indem es als das Zusammenspiel der folgenden Elemente definiert wird: soziales Geschlecht, biologisches Geschlecht, Geschlechtsidentität und Geschlechtsausdruck – d.h. die Begriffsdefinition versteht Geschlecht in unterschiedlichen Dimensionen
Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung werden sogar die wichtigsten Teilgruppen der Begriffe Geschlecht und sexuelle Orientierung im Gesetzestext exemplarisch («namentlich») genannt. Diese widerspiegelt auch das Anliegen der Revision, wonach es sich nicht um einen vollständigen Auftrag handelt, sondern um eine Erweiterung des bisherigen Gleichstellungsauftrag betreffend Frauen und Männer, neu auf LGBTIQ Personen.
Die Definition von Geschlecht im Gesetz anerkennt die real existierende geschlechtliche und sexuelle Vielfalt und verwendet Begrifflichkeiten, die im internationalen Recht etabliert sind: Die Begriffsdefinition versteht Geschlecht in unterschiedlichen Dimensionen (Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale), die allen Menschen eigen sind.
Dies ist die nach heutigem Stand weit anerkannte und verbreitete Definition – so auch in internationalen Dokumenten (z.B. EU-Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025). (Ergänzt jeweils durch die sexuelle Orientierung).
Die Definition von Geschlecht gemäss Ratschlag und JSSK-Kompromiss orientiert sich an den Yogyakarta-Prinzipien und wird neu ergänzt durch die Anlehnung an die Istanbul-Konvention. Also ist der Kanton künftig verpflichtet zusätzlich zur Gleichstellungsförderung von Männern und Frauen auch Gleichstellung von LGBTQI Menschen zu fördern.
Das Gesetz bekennt sich eindeutig zur Förderung der Gleichstellung in sämtlichen Bereichen, die mit dem Geschlecht zusammenhängen. Neu verbietet das Gesetz auch ausdrücklich Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Was auch neu explizit geregelt wird, ist, dass das Schlichtungsverfahren auch auf Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung angewandt werden kann.
Dies ist eine logische Weiterentwicklung, denn verschiedene Rankings belegen, dass die Schweiz im Hinblick auf die LGBTIQ Community und Diskriminierungsproblematik im mittleren Feld unterwegs ist.
Neben direkter und indirekter Diskriminierung wird neu auch intersektionale Diskriminierung ausdrücklich erwähnt. Das ist eine wichtige Neuerung, weil intersektionale Diskriminierung oft vorkommt. Gemeint ist, dass mehrere Diskriminierungsmerkmale (bspw. Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit) so miteinander interagieren, dass eine spezifische Betroffenheit oder stärkere Diskriminierung entsteht.
Das Gesetz definiert Gleichstellung in allen Lebensbereichen auch als Querschnittsaufgabe, die alle Politik- und Verwaltungsbereiche betrifft. Jedes Departement ist also für die Umsetzung der Gleichstellung in seinem Fachbereich zuständig.
Die Fachstelle erhält die explizite Kompetenz, in diesen Bereichen entsprechend auch mit privaten Trägern und Organisationen zusammenzuarbeiten und diese mit Umsetzungsaufgaben zu beauftragen. Der Kanton kann private Organisationen mit Staatsbeiträgen nicht mehr nur im Bereich Frauen und Männern, sondern neu auch im Bereich LGBTIQ unterstützen.
Mit dem Gesetz bleiben der bisherige Gleichstellungsauftrag von Frau/Mann und die personellen und finanziellen Ressourcen zur Umsetzung der Gleichstellungsauftrag vollumfänglich bestehen – und wir begrüssen die Ausweitung des kantonalen Gleichstellungsförderungsauftrags auf die LGBTIQ Personen.
Wir sind der erste Kanton in der Deutschschweiz. Das Gesetz hat doppelte Signalwirkung.
Mit diesem Gesetzt verliert niemand etwas – sondern wir gewinnen dazu!
Edibe Gölgeli
Januar, 2024